Mängelbeseitigung: Unternehmer entscheidet zunächst, wie Mängel beseitigt werden

Bauen ist eine komplexe Angelegenheit. Dabei kann es auch bei größtmöglicher Sorgfalt einmal Probleme geben, so die langjährige Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB). Manchmal zeigen sich Mängel auch erst einige Zeit nach dem Einzug. Damit der Hausbesitzer dann nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt, hat der Gesetzgeber dem privaten Bauherrn Gewährleistungsfristen von fünf Jahren eingeräumt. Innerhalb dieser Zeit muss der Bauunternehmer auf eigene Kosten nachbessern.

Nicht alle Bauunternehmer sind dazu aber Willens oder in der Lage. Häufig muss der Bauherr der Firma nachlaufen, bis sie den Mangel beseitigt. Im schlimmsten Fall ist das Unternehmen inzwischen sogar insolvent. In so einem Fall hilft nur noch eines: Wenn der Bauherr eine Gewährleistungssicherheit vereinbart und erhalten hat und davon jetzt die Reparaturen bezahlen kann.

Aber auch wenn der Bauunternehmer anrückt, um den Schaden zu beheben, ist das Problem noch nicht immer erledigt. Manchmal misslingt nämlich die Sanierung auch, wissen die VPB-Berater. Das passiert immer wieder einmal bei Feuchteschäden, manchmal auch bei der Sanierung von Rissen. Und was ist, wenn es trotz Abdichtung eines Bauteils hinterher immer noch zieht? Dann sollte der Bauherr trotzdem die Geduld behalten, empfiehlt der VPB. Es ist nämlich Sache des Unternehmers zu entscheiden, wie der Mangel beseitigt wird. Erst wenn der Erfolg ausbleibt und der Bauunternehmer mit seinen Methoden keinen Erfolg hat, darf der Bauherr weitere untaugliche Reparaturversuche verweigern.

Spätestens an dieser Stelle sollte der private Bauherr einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, rät der VPB, denn es ist für den Laien fast unmöglich, technisch sinnvolle gegen untaugliche Sanierungsmethoden abzuwägen und die richtige zu erkennen. Verweigert der Bauherr die vorgeschlagene Reparatur aber zu Unrecht, dann muss er unter Umständen die Mehrkosten für die verzögerte Mängelbeseitigung tragen.

Mängel können auch nach Jahren noch auftreten. Solange die Gewährleistungsfrist läuft, hat der Bauherr ein Recht auf Beseitigung eventueller Schäden. Es ist deshalb auch sinnvoll, vor Ablauf der Frist noch einmal mit dem eigenen Bausachverständigen durch das Haus zu gehen und zu prüfen, ob irgendwo Mängel entstanden sind, die innerhalb des Gewährleistungszeitraums kostenlos behoben werden müssen. Relevant für den Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Zeitpunkt der förmlichen Bauabnahme. Ab diesem Tag läuft die Gewährleistung.

Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren e.V., Bundesbüro, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, Telefon: 030 2789010, Fax: 030 27890111, E-Mail: info@vpb.de, Internet: www.vpb.de.